Mail: besonnungsgutachten@gosol.de

 

Besonnungs- und Verschattungsgutachten

Das Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung Dr. Goretzki bietet seit 1991

  • Kommunen

  • Planern

  • Bauträgern

  • Privaten Bauherren und Käufern und

  • Einwendern gegen Bebauungspläne und Baugenehmigungen

quantitative, valide und rechtssichere Besonnungsgutachten sowie solar+energetische Gutachten im Rahmen von

  • BauleitplanungBaugenehmigungsverfahrenGerichtsverfahren undGebäudebewertung an.

Wegen Ruhestand können leider keine neuen Aufträge angenommen werden. 

Die Ergebnis-Auswertung der Verschattungsgutachten reicht hierbei von der graphischen Darstellung der Besonnungsdauer und der Besonnungszeiträume bis hin zur quantitativen Erfassung der realen Besonnungsdauer sowie DIN-Besonnungsdauer und  deren Veränderung als Grundlage für Planungs- und Gerichts-Gutachten.

Dabei kann auch die Veränderung der Besonnungsdauer zwischen einer heutigen und zukünftigen Situation entsprechend den Anforderungen der Rechtssprechung exakt erfasst und vergleichend dokumentiert werden.

Mit dem von uns speziell für die solar+energetische Bewertung erstellten Städtebau-Simulationsprogramm GOSOL können wir auf Grundlage eines vollständigen dreidimensionalen Computermodells

  • des Geländes des Planumgriffs,
  • gegebenfalls der Topographie der weiteren Umgebung
  • geplanter und bestehender Gebäude sowie
  • Bäume unter Berücksichtigung der jahreszeitlich wechselnden Belaubung und Baumart

die Besonnungsdauer und den Besonnungszeitraum von

minutengenau ermitteln.

Die Dokumentation der Berechnungs-Ergebnisse kann, je nach Gegenstand und Zweck der Untersuchung

graphisch als

oder minutengenau entsprechend den Anforderungen der Rechtssprechung quantitativ tabellarisch als

der Besonnungsdauer erfolgen.


Entsprechend der jeweiligen Fragestellung werden von uns ermittelt:

  • die an einem klaren Tag mögliche reale Besonnungsdauer ausgewählter Stichtage und deren Veränderung,
  • die an einem klaren Tag mögliche Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 in Fassadenebene,
  • die an einem klaren Tag mögliche Besonnungsdauer nach DIN EN 17037 auf der raumseitigen Ebene der Außenwand.
  • die reale monatliche Besonnungsdauer unter Berücksichtigung der Bewölkung im Tagesgang und deren Veränderung sowie
  • die reale jährliche Besonnungsdauer unter Berücksichtigung der Bewölkung im Tagesgang.


Anforderungen an die Besonnungsdauer

Nach § 1, (6), Nr.1 BauGB bzw. § 34, (1) BauGB bilden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang. § 136, (3), Nr.1, a) BauGB definiert "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" als "die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten". Die Besonnung und Belichtung ist damit essentieller Bestandteil der Abwägung.

Eine planungs- oder bauordnungsrechtlich verbindliche, quantitative gesetzliche Definition einer ausreichenden Belichtung und Besonnung, z.B. entsprechend der TA Lärm, besteht jedoch nicht.
Das BVerwG stellt für die Bewertung der Zumutbarkeit der Abschattung im Bestand die Veränderung der tatsächlichen Besonnungsdauer in den Vordergrund.


Aus medizinischer Sicht wird eine Mindestbesonnungsdauer von täglich 15 Minuten mit freiem Oberkörper um die Mittagszeit im Freien als notwendig erachtet um Vitamin D - Mangelerscheinungen und die hierdurch direkt ausgelösten Krankheiten wie Rachitis, Osteoporose und Augenerkrankungen vorzubeugen. Sonnenlichtmangel wird auch für die Entstehung von (Lungen-) Krebs sowie Herz- / Kreislauferkrankungen und Depressionen mit verantwortlich gemacht (Serotonin-Mangel, verminderter Melatonin Abbau).
Insbesondere in den Wintermonaten November bis Januar, in welchen eine geringe meteorologische Sonnenscheindauer mit geringer Strahlungs- und Lichtintensität zusammenfällt ist eine ausreichende Besonnung von Wohnräumen wohnhygienisch notwendig. Unter Berücksichtigung der UVB-Absorption durch Verglasungen von 80% bis 95% ist damit im Winter, infolge der geringeren Aufenthaltsdauer im Freien, eine zumindest ein- bis zweieinhalbstündige Besonnungsdauer von Aufenthaltsräumen erforderlich.
Die Besonnung von Wohnungen in der Übergangszeit ist aufgrund der längeren Sonnenscheindauer und dem durch die höheren Außentemperaturen möglichen Aufenthalt im Freien aus wohnhygienischer Sicht, d.h. zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse eher zweitrangig.
Im Sommer ist die Besonnung von Wohnungen dagegen oft unerwünscht, da diese, insbesondere bei Südwest- bis Westausrichtung der Wohn- und Schlafräume, zu einer unzulässigen Überwärmung führen kann. Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse ist hier der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes zu führen.
Barrier und Gilgen sowie Grandjean stellen auf Grundlage von Bewohnerbefragungen "Minimale Forderungen an die Besonnung von Wohnungen" auf. Als "wünschenswert" gilt diesen Autoren zufolge eine mindestens zwei- bis dreistündige Besonnungsdauer in Zimmermitte am 8. Februar für Wohn- und Kinderzimmer. Ab diesem Wert äußern weniger als 10% der Bewohner das Urteil "zu wenig Sonne".

Berechnungsverfahren

Mindestbesonnungsdauer der ehemaligen DIN 5034

Die DIN 5034-1 (Juli 2011) regelte als „anerkannte Regeln der Technik“ die Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer und die Helligkeit, d.h. das Tageslicht von Wohnräumen, Krankenzimmern und vergleichbaren Nutzungen im Rechtsverhältnis zwischen planverfassendem Architekt, Verkäufer/Käufer und Vermieter/Mieter (i.d.R. als vertraglich zugesicherte Eigenschaft).
Aus rechtlicher Sicht ist die Anwendung von Normen wie der DIN 5034 grundsätzlich freiwillig, solange sie nicht durch eine verbindliche Regel für eine Anforderung in Bezug genommen werden. Sie ist rechtlich verbindlich, wenn sie Gegenstand von Verträgen zwischen Parteien ist (i.d.R. Architektenvertrag und Bauvertrag) bzw. vorausgesetzt werden kann (Mietvertrag).

Ein Wohnraum galt nach DIN 5034-1 als besonnt, wenn Sonnenstrahlen bei einer Sonnenhöhe von mindestens 6° über dem Horizont das Fenster erreichen können.
Als Nachweisort galt die Fenstermitte in Fassadenebene, womit auch Streiflicht welches nciht in den Raum einfallen konnte der Besonnungsdauer zugerechnet wurde
Als Verschattungsquellen, welche das Einfallen verhindern, gelten das Gelände, Gebäude und Bäume. Diese bilden nach DIN 5034-1, Nr.3.6 den „natürlichen Horizont“.

Grundlage der Berechnung ist die astronomische Besonnungsdauer, d.h. die Besonnungsdauer an einem klaren Tag.
In der Neufassung der DIN 5034-1 vom August 2021 wurden die Anforderung an die „Besonnungsdauer von Wohn- und Aufenthaltsräumen" aus dem Anwendungsbereich entfernt.

Besonnungsdauer nach DIN EN 17037

Wie die DIN 5034-1 (7-2011) bewertet die EN 17037 die Besonnungsdauer für einen Stichtag, welcher zwischen dem 1. Februar und dem 21. März gewählt werden kann.
Insofern ist die DIN EN 17037 hinsichtlich des Stichtags unbestimmt.

Hierbei entspricht eine mögliche Besonnungsdauer von
    1,5 h dem Empfehlungsniveau „gering“
    3,0 h dem Empfehlungsniveau „mittel“
    4,0 h dem Empfehlungsniveau „hoch“.

Die DIN EN 17037 liefert jedoch keine konkreten Hinweise, bei welcher Art der Nutzung welche Stufe  anzuwenden ist.
Sie  ist  rechtlich nur dann verbindlich,  wenn sie  Gegenstand  von  Verträgen  zwischen  Parteien  ist.

Die DIN EN 17037 ist planungs- oder bauordnungsrechtlich nicht verbindlich anwendbar.

Während der Nachweisort nach DIN 5034-1 (7-2011) auf Fassadenebene in Fenstermitte festgelegt ist, liegt der Nachweisort nach EN 17037 auf der Innenseite der Außenwand, womit die Verschattung durch die Fensterlaibung berücksichtigt wird, in einer definierten Höhe von mindestens 0,30m über der Brüstung und 1,20m über dem Fußboden.
Durch die Lage des Nachweisortes auf der Innenseite der Wand schränkt die Fensterlaibung d.h. die Wandstärke den horizontalen Akzeptanzwinkel α ein.

Akzeptanzwinkel ach EN 17037.jpg
Damit zielt die EN 17037 darauf ab, dass zumindest über die Hälfte der horizontalen Öffnungsbreite des Fensters Sonne in den Raum einfallen kann. Nur diese Zeiten werden auf die Besonnungsdauer angerechnet.
Angerechnet werden weiter nur Zeiten, in denen der Höhenwinkel der Sonne über einem Mindestwert liegt. Dieser beträgt nun 11  ̊ gegenüber 6  ̊ nach DIN 5034-1.
Grundlage der Berechnung ist die astronomische, d.h. die Besonnungsdauer an einem klaren Tag.
Damit stellt die EN 17037 gegenüber der DIN 5034-1 (7-2011), da kein Streiflicht auf der Fassade sondern nur noch der Sonneneinfall in den Raum berücksichtigt wird,  höhere Anforderungen an die Besonnungsdauer und die Berechnungsverfahren.
In der Regel ergibt der Berechnungsansatz nach EN 17037 „Innenseite der Außenwand“ gegenüber der Besonnung auf Fassadenebene nach DIN 5034-1 (7-2011) eine wesentich kürzere Besonnungsdauer.

Irrefühernde "Anwendung" der DIN EN 17037
Veraltete, bisher dennoch verwendete Berechnungsverfahren wie z.B. der Schattenwurf auf Oberflächen oder die Berechnung der Besonnungsdauer auf Oberflächen können damit nicht mehr verwendet werden, da diese keinen „horizontalen Akzeptanzwinkel“ berücksichtigen können.
Pauschale Abminderung der Besonnungsdauer gegenüber der Besonnungsdauer auf Fassadenebene sind nicht möglich, da der zeitliche Einfluss des Akzeptanzwinkels  nicht nur von der Orientierung des Fensters, der Fensterbreite und Wandstärke abhängt, sondern auch im Tages- und Monatsgang variiert.
Dennoch habe ich bei Gerichtsgutachten mehrfach erlebt dass Vorgegeben wird eine Berechnung nach DIN EN 17037 durchgeführt zu haben um irreführend das Empfehlungsniveau der DIN EN 17037anwenden zu können.

In einen von mir bearbeiteten Gerichtsfall hat dies zur Aufhebung des Bebauungsplans geführt.

Zeitäquivalente Besonnungsdauer


Gegenüber dem Berechnungsverfahren nach DIN EN 17037 und DIN 5034-1, in dem die Besonnungsdauer nur für einen Bezugspunkt berechnet wird, wird für den differenzierten Nachweis der Besonnungsdauer die mit der unverschatteten Fensterfläche gewichtete Besonnungsdauer als Summe der Produkte aus Zeitintervall multipliziert mit dem Anteil der im jeweiligen Zeitintervall unverschatteten Fensterfläche der einzelnen Fenster berechnet.

Die mit der unverschatteten Fensterfläche gewichtete Besonnungsdauer ist damit das Zeitäquivalent eines unverschatteten Fensters.
Anders als nach DIN EN 17037 oder DIN 5034-1 erfasst und bewertet die gewichtete Besonnungsdauer damit auch eine Teilverschattung des Fensters durch Geländeformen, Geäst oder Gebäude und lässt damit eine differenzierte und realitätsnähere Beurteilung der Besonnungssituation zu.
Entsprechend zur DIN EN 17037 erfolgt die Berechnung der Besonnungsdauer auf der Innenseite der Außenwand, womit die Verschattung durch die Fensterlaibung berücksichtigt wird.
Dabei muss der Einfallswinkel der Sonne, aufgrund des einfallswinkelbezogenen Transmissionsgrad der Verglasung, zumindest 15  ̊ bezogen auf die Glasebene betragen um den Sonneneinfall in den Raum zu ermöglichen.
Laub-Bäume werden hierbei als teiltransparente Verschattungsobjekte behandelt. Die im jeweiligen Zeitintervall von einem Baum verschattete Fensterfläche wird mit dem Verschattungsgrad des Baums multipliziert. Dieser beträgt in der Vegetationsperiode 95%, im belaubungsfreien Zustand, je nach Baumart, zumindest 30%.
Die gewichtete Besonnungsdauer einer Wohnung berechnet sich aus der gewichteten Besonnungsdauer der Aufenthaltsräume aller Fassaden. Damit wird die wahrnehmbare Besonnungsdauer der Räume der Wohnung bewertet.
Ermittlung der Besonnungsdauer im Vergleich_DIN 5034, EN 17037, Zeitäquivalente Besonnungsdauer

Zeitäquivalente mit der unverschatteten Fensterfläche gewichtete monatliche Besonnungsdauer

Die zeitäquivalente monatliche Besonnungsdauer verknüpft (multipliziert) im jeweiligen Stundenintervall die gewichtete Besonnungsdauer mit der realen monatlichen Besonnungsdauer (siehe Tab. 1). Damit wird bei der gewichteten monatlichen Besonnungsdauer die Bewölkungshäufigkeit im Zeitintervall mit berücksichtigt. Somit ist eine Aussage über die reale Besonnungsdauer eines Fensters bzw., als Mittelwert der Fenster, der Wohnung möglich. Über die zeitäquivalente monatliche Besonnungsdauer läßt sich auch die Besonnungsdauer eines Zeitraums aufaddieren.


Differenzierte Berechnungsverfahren

Das BVerwG stellt für die Bewertung der Zumutbarkeit der Abschattung die Veränderung der tatsächlichen Besonnungsdauer und nicht die Erfüllung der DIN 5034-1 in den Vordergrund. Aufgrund des vereinfachten Berechnungsverfahrens der DIN 5034-1 ist dieses nicht zur Ermittlung der Veränderung der Besonnungsdauer geeignet.

Mit der unverschatteten Fensterfläche gewichtete Besonnungsdauer

Gegenüber dem Berechnungsverfahren nach DIN 5034, in dem die Besonnungsdauer nur für einen Bezugspunkt berechnet wird, wird für den differenzierten Nachweis der Besonnungsdauer die gewichtete Besonnungsdauer in der vertikalen Fenstermittelachse als Summe der Produkte aus Zeitintervall multipliziert mit dem Anteil der im jeweiligen Zeitintervall unverschatteten Fensterfläche der einzelnen Fenster berechnet.

Die gewichtete Besonnungsdauer ist damit das Zeitäquivalent eines unverschatteten Fensters.

Anders als nach DIN 5034-1 erfasst und bewertet die gewichtete, zeitäquivalenete Besonnungsdauer damit auch eine Teilverschattung des Fensters durch Geländeformen, Geäst oder Gebäude und lässt damit eine differenzierte und realitätsnähere Beurteilung der Besonnungssituation zu.

Dabei muss der Einfallswinkel der Sonne
1), aufgrund der Verschattung durch die Fensterlaibung und dem einfallswinkelbezogenen Transmissionsgrad der Verglasung, zumindest 15° bezogen auf die Glasebene betragen um den Sonneneinfall in den Raum zu ermöglichen. Der jeweilige Grenzwinkel für den S0onneneinfall wird über die eingegeben Fensterabmessungen und die Wandstärke dynamisch ermittelt.
Diesem Ansatz liegt auch das Berechnungsverfahren nach EN 17037 zu Grunde. Hierliegt der Bezugspunkt nicht mehr wie bei der DIN 5034-1 (2011/7) in Fassadenebene, sondern auf Ebene der Innenwand in Fenstermitte. Womit wird auch die Verschattung durch die Fensterlaibung mit berücksichtigt.

Laub-Bäume werden bei der Zeitäquivalenten Besonnungsdauer als teiltransparente Verschattungsobjekte behandelt. Die im jeweiligen Zeitintervall von einem Baum verschattete Fensterfläche wird mit dem Verschattungsgrad des Baums multipliziert. Dieser beträgt in der Vegetationsperiode 95%, im belaubungsfreien Zustand zumindest 40%.

1) Die Sonneneinstrahlung kann bei 40cm Wandstärke und 150 cm Öffnungsbreite erst ab einem Einfallswinkel zur Fensterebene von mehr als 15 °  in den Raum einfallen. Bei einem Lichteinfallswinkel von 15° bezogen auf die Glasebene beträgt der Transmissionsgrad, d.h. Lichtdurchgang einer Mehrfachverglasung nur noch etwa ein Viertel gegenüber dem Lichteinfall bei 45 ° .
Zeitäquivalente Besonnungsdauer



 

 

Notwendige Bearbeitungsunterlagen
Für Besonnungsgutachten zu einzelnen Gebäuden werden benötigt:
  • Höhenschichtenplan des Planungsbereichs (bei stärkeren Höhenunterschieden) bzw. DGM / DHM - Daten
  • Katasterplan als digitale Datei der Landesvermessungsämter
  • Grundrisse, Schnitte und Ansichten des zu bewertenden Gebäudes
  • Höhenangaben zu den umgebenden Gebäuden (Firsthöhe, Traufhöhe, Bezugshöhe EFH) bzw. digitales 3D-Stadtmodell Lod2 der Landesvermessungsämter
  • Luftbilder/Fotos des Untersuchungsbereichs
  • Vegetationsaufnahme (Baumstandorte und Höhen)

Für Besonnungsgutachten zu städtebaulichen Entwürfen werden benötigt:

  • Höhenschichtenplan des Planungsbereichs  bzw. DGM / DHM - Daten der Landesvermessungsämter
  • Höhenangaben zu bestehenden Gebäuden bzw. digitales 3D-Stadtmodell Lod2 der Landesvermessungsämter
  • Bebauungskonzept bzw. Bebauungsplanentwurf einschließlich Textteil

Die Daten der Landesvermessungsämter können von uns beschafft werden soweit diese nicht vorliegen.

 

Kontakt
Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung
Dr.-Ing. Peter Goretzki
Dipl.Ing. Architektur und Städtebau
Sachverständiger für energieeffiziente Bauleitplanung, Belichtung, Besonnung und Bauphysik

Zinsholzstraße 11
D-70619 Stuttgart

Tel. ++49 (0)711 473994

Mail: info@besonnungsgutachten.de

© 2007 Solarbüro Dr. Goretzki

 

Besonnung als Belang
"Was den Philosophen und Gelehrten des Altertums eher intuitiv bewusst war, europäische Ärzte schon Anfang dieses Jahrhunderts herausfanden - ehe amerikanische Untersuchungen seit den Dreißiger Jahren bestätigten, ist inzwischen - weitgehend unbeachtet von Architekten, Stadtplanern und Umweltschützern - durch medizinische und psychologische Forschungsarbeiten zur Gewissheit geworden: Sonnen- bzw. Tageslicht ist weit mehr als Helligkeit und hat erheblichen Einfluß auf unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden. So wurden vor allem in den USA schon seit den Dreißiger Jahren Untersuchungen in Schulen durchgeführt, die zu dem Ergebnis kamen, daß die Kinder in sogenannten 'Daylight-Schools' seltener krank werden und bessere Lernerfolge erzielen. Ähnliche Ergebnisse zeigt auch die amerikanische 'Renesselaer's West Bend Mutual Study1 von 1992, die eine deutliche Steigerung der Leistungsfähigkeit und eine Reduktion des Krankenstandes in Verwaltungsgebäuden mit hoherTageslichtnutzung belegt (Quelle: TriSolar - Leben mit der Sonne, Installa-Toptherm GmbH, Bau- und Haustechnik, Issum 1997), oder eine Studie des Berliner Instituts für Arbeits- und Sozialforschung zur Beleuchtung von Arbeitsräumen, welche die besondere Bedeutung der Tageslichtnutzung für Leistungsfähigkeit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz aufzeigt (Licht und Gesundheit, Cakir, A.E. / Institut für Arbeits- und Sozialforschung, Berlin 1990).
     
Heute weiß man, dass nur etwa 25% des vom Auge aufgenommenen Lichtes für das Sehen benötigt werden, während der Rest als energetischer Anteil den Hormonhaushalt und den Stoffwechsel steuert. Damit wirkt sich das Sonnen- bzw. Tageslicht auch positiv auf die Immunbiologie bzw. die menschlichen Abwehrkräfte aus. Dies wurde durch die 1996 abgeschlossene Untersuchung von Dr. Weth an der Fachklinik Bad Peterstal wissenschaftlich nachgewiesen (Bellinger, K. - Auswahl eines Tageslichtsystems für die Seminarräume des Solarinstituts Julien ..., Diplomarbeit an der Fachhochschule Aachen, 1997). Von der in nördlichen Regionen verbreiteten 'Saisonal abhängigen Depression' (SAD) ist schon seit langem bekannt, dass diese erfolgreich mit Lichttherapie behandelt werden kann, bei der ein dem Sonnenlicht sehr ähnliches Farbspektrum eingesetzt wird.
     
Angesichts der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es nicht zu vertreten, dass wir die Belichtung unserer Wohn- und Arbeitsräume, in denen wir den größten Teil des Tages verbringen, ausschließlich unter dem Aspekt der Helligkeit bewerten. Vielmehr müssen wir endlich erkennen, dass die spektrale Zusammensetzung eine wesentlich größere Bedeutung für die biologische Verträglichkeit hat und dass - abgesehen von speziellen medizinischen Lampen - nur das Sonnen- bzw. Tageslicht ideal auf die menschlichen Bedürfnisse abgestimmt ist.
     
Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich zwangsläufig Anforderungen an Architekten und Stadtplaner, die abschließend mit Zitaten von zwei deutschen Krebsforschern beschrieben werden sollen: "Das Bauen mit der Sonne ist eine gesundheitsfördernde Maßnahme, die ich als Wissenschaftler in jedem Fall befürworten kann" (Dr. Hans Nieper, Internist in der Paracelsus Klinik, Hannover) und: "Aus medizinischer Sicht dürften nur noch südorientierte Bebauungspläne aufgestellt und passiv-solar(e Häuser) gebaut werden" (Dr. med. Tingelhoff, Frechen, beide zitiert nach: TriSolar - Leben mit der Sonne, Installa-Toptherm GmbH, Issum 1997)."
     
Quelle: Reinhold Müller, Umweltamt der Stadt Köln; aus: "Planen mit der Sonne-Arbeitshilfen für den Städtebau"; Hrsg. Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung NRW; 1998
     
Aber auch der Gesetzgeber kennt Belichtung und Besonnung als einen bei der Bauleitplanung und der Genehmigung von Bauvorhaben zu berücksichtigenden Belang:
Gemäß § 1, (6), Nr.1 Baugesetzbuch bzw. § 34, (1) Baugesetzbuch bilden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang.
§ 136, (3), Nr.1, a) Baugesetzbuch definiert "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" u.a. als "die Belichtung, (und) Besonnung ... der Wohnungen und Arbeitsstätten".

Eine Planungsrechtlich verbindliche Definition für "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" besteht jedoch nicht. Die Zumutbarkeit eier Verschattung unteliegt der Abwägung im Einzelfall.

Eine Vergleichbetrachtung der für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlichen Besonnungsdauer auf Basis des nach § 17(1) BauNVO zulässigen Maß der baulichen Nutzung finden Sie hier. (als PDF) 

Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer von Wohnräumen, Heimen und Krankenzimmern sowie an das Tageslicht von Wohnräumen, Arbeitszimmern und Krankenräumen werden durch eine DIN-Norm definiert.

Demnach sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 h betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sicher gestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h betragen. Als Nachweisort gilt die Fenstermitte in Fassadenebene.

Zu den Aufenthaltsräumen zählen Wohn-, Kinder-, Ess- und Schlafzimmer.

Ein Wohnraum gilt nach DIN als besonnt, wenn Sonnenstrahlen bei einer Sonnenhöhe von mindestens 6° in den Raum einfallen können.
Als Verschattungsquellen, welche den Sonneneinfall verhindern, gelten das Gelände, Gebäude und Bäume (dabei werden Laubbäume als vollständig lichtundurchlässig behandelt).

Ist eine Wohnung nicht ausreichend besonnt, kommt u.u. Schadensersatz, d.h. z.B. eine Minderung des Miet- oder Kaufpreises in Betracht.

 

 

 

 

Besonnungsgutachten für Freiflächen

 

Die Darstellung des Schattenwurfs auf der Erdoberfläche eignet sich besonders um einen ersten Eindruck der Besonnungssituation von Freiflächen zu vermitteln. Hierzu werden im Tages- und Jahresgang mehrere Verschattungssituationen, optional auch als Film dargestellt.

 

Beispiel Abb.: Schattenwurf auf der Erdoberfläche - optional auch als Film


 

Die Farbflächenkartierung ermöglicht dagegen die quantitative Erfassung der Besonnungssituation bzw. deren Veränderung. Simulationsergebnisse werden hier - als Grundlage für eine gutachterliche Bewertung - für definierte Zeiträume als Tagessumme, Monatssumme oder Jahressumme dargestellt.

 

Beispiel Abb.: Reale Besonnungsdauer in Stunden je Monat auf der Erdoberfläche eines Grundstücks (Auflösung: 1x1m) für Juni und Dezember unter Berücksichtigung der Verschattung von Gebäuden und Topographie (hier ohne Vegetation). Eine entsprechende Auswertung ist auch im Tagesgang möglich.

 

 

Weinberg-Veränderung der Besonnungsdauer durch ein Hochhaus

Beispiel Abb.: Veränderung der monatlichen Besonnungsdauer eines Weinbergs auf der Erdoberfäche infolge Verschattungdurch ein Hochhaus (Bebauungsplanänderung)


 

 

 

Besonnungsgutachten auf Gebäudeebene /
zu Bauvorhaben

 

Im Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren können Besonnungsgutachten notwendig werden. Hierbei werden die durch ein Bauvorhaben zu erwartenden Veränderungen der Besonnungsdauer ermittelt und überprüft, ob die Mindestanforderungen an die Besonnungsdauer erfüllt werden.
Die Ergebnisse werden als Tabellen der an verschiedenen Referenztagen möglichen Besonnungsdauer, der realen Besonnungsdauer und graphisch als Verschattungssilhouette dargestellt.

 

 

Fenster / Verschattungssilhouette

Beispiel Abb.: Verschattungssilhouette eines einzelnen Fensters 


Die Verschattungssilhouette zeigen ein anschauliches Bild der Besonnungsdauer und des Besonnungszeitraums eines einzelnen Fensters.

Innerhalb eines Höhen-[°] / Azimutwinkel-[°]-Diagramms ist der von dem bezeichneten Fenster aus sichtbare Himmelsbereich (hellblau) sowie der durch bestehende Gebäude (rot), durch geplante Gebäude (dunkelrot), Bäume (grün) und Balkone / Dachüberstände (orange, hier nicht vorhanden) verdeckte Himmelsbereich dargestellt. Der außerhalb des Sichtbereichs des Fensters (180°) liegende Bereich ist grau dargestellt.

Die Sonnenbahnen für den 21. Tag im Dezember (unterste Kurve) bis Juni (oberste Kurve) mit den Stundenpositionen (Kreise auf Sonnenbahn) sind schwarz bzw. gelb (17.1 / 8.2) dargestellt. Der Bezugs-&bdquoTag" und "Monat" der Bahn-Kurven wird rechts (weiß) ausgewiesen. Die Zahlen (schwarz) oberhalb der Kurven geben die Uhrzeit an (MEZ).

Liegt die Sonnenbahn innerhalb des hellblauen Bereichs kann direkte Sonnenstrahlung durch das Fenster in den Raum einfallen.
Liegt die Sonnenbahn innerhalb des grünen Bereichs dringt Sonnenstrahlung ausserhalb der Vegetationsperiode mit verminderter Intensität (Verschattung durch Geäst) durch das Fenster in den Raum - während der Vegetationsperiode ist das Fenster verschattet.


Zur Identifikation von Verschattungsursachen können die zugehörigen Verschattungsquellen als Karte dargestellt werden.

 

 

Gebäude

Beispiel Abb.: Perspektivische Schattenwurfdarstellung (Erdoberfläche und Fassaden) - auch diese kann als Film dargestellt werden, liefert jedoch keine quantitativen Aussagen.


 

Die Bewertung der Besonnungsdauer und damit der Besonnungsqualität eines Gebäudes bzw. deren Veränderung durch Bauvorhaben erfordert eine quantitative, vergleichende Berechnung.

Grundsätzlich wird immer die Besonnungsdauer nach DIN ermittelt, um den formalen Nachweis einer "ausreichenden Besonnungsdauer" zu erbringen.

Das Verfahren nach DIN ist jedoch nur begrenzt aussagefähig, da hier die Besonnungsdauer nur auf Brüstungshöhe, also keine Teilverschattung von Fenstern erfasst wird.

Genauere Ergebnisse liefert die, unter Einbeziehung der Teilverschattung an einem klaren Tag mögliche oder die zusätzlich unter Einbeziehung des lokalen Bewölkungsverlaufs im Tagesgang ermittelte reale monatliche oder jährliche Besonnungsdauer.

 

Beispiel: Auswertung der "Besonnungsdauer nach DIN" in Stunden
    Max. (DIN) / Mittelwert EG 1.OG
Zeit   EG 1.OG Fe 1

Wohnen

Fe 2

Wohnen

Fe 3

Wohnen

Fe 4

Schlafen

Fe 5

Schlafen

Fe 6

Zimmer

Fe 7

Zimmer

DIN

17. Jan.

vor 1,90 5,10 0,6 1,8 1,8 1,9 1,5 5,1 4,9
nach 0,90 3,60 0,0 0,0 0,0 0,3 0,9 3,6 2,8
h -1,00 -1,50 -0,6 -1,8 -1,8 -1,6 -0,6 -1,5 -2,1
h % -53 -29 -100 -100 -100 -84 -40 -29 -43
vor: heutige Bebauung, nach: nach Umsetzung des BPlan/BV, h%: Veränderung der Besonnungsdauer [h]/[%], kursiv: Maximum der Wohnung, Fett: Raum mit längster Besonnungsdauer

 

Beispiel: Mit der unverschatteten Fensterfläche gewichtete, an einem klaren Tag mögliche Besonnungsdauer in Stunden
  Bestand / Alter Bebauungsplan [h] Planung A / Neuer Bebauungsplan [h] Differenz vorher-nachher [h]
Monat

/Fe

EG 1.OG EG 1.OG EG 1.OG  
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10  
Jan 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,0
Feb 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 1,0 1,0 1,0 1,0 2,3 0,7 0,7 0,9 0,8 0,7 1,0 1,1 1,6 1,1 2,1 0 0 0,2 0,1 0 0 0,1 0,6 0,1 -0,2 0,1
Mrz 1,1 1,1 1,3 2,7 2,7 1,5 2,3 3,4 3,3 3,3 1,7 2,5 2,1 2,4 2,1 2,6 3,6 3,5 3,1 3,0 0,6 1,4 0,8 -0,3 -0,6 1,1 1,3 0,1 -0,2 -0,3 0,4
Apr 2,9 3,4 3,4 3,4 3,4 4,2 4,2 4,1 4,1 4,1 4,6 4,2 2,8 2,8 2,8 5,1 4,2 3,8 4,0 3,8 1,7 0,8 -0,6 -0,6 -0,6 0,9 0 -0,3 0 -0,3 0,1
Mai 3,9 3,9 3,8 3,8 3,8 4,7 4,7 4,7 4,6 4,6 4,5 3,5 3,2 3,3 3,1 4,6 4,3 4,6 4,3 4,3 0,6 -0,4 -0,6 -0,5 -0,7 -0,1 -0,4 -0,1 -0,3 -0,3 -0,3
Juni 4,1 4,1 4,1 4,1 4,0 5,0 5,0 4,9 4,9 4,9 4,3 3,4 3,4 3,4 3,4 4,6 4,7 4,7 4,6 4,6 0,2 -0,7 -0,7 -0,7 -0,6 -0,4 -0,3 -0,2 -0,3 -0,3 -0,4
Juli 3,9 3,9 3,9 3,9 3,8 4,7 4,7 4,7 4,7 4,7 4,4 3,5 3,2 3,3 3,2 4,6 4,4 4,6 4,4 4,4 0,5 -0,4 -0,7 -0,6 -0,6 -0,1 -0,3 -0,1 -0,3 -0,3 -0,3
Aug 3,2 3,5 3,4 3,4 3,4 4,2 4,2 4,2 4,2 4,1 4,7 4,2 2,8 2,8 2,8 5,0 4,2 3,9 4,1 3,8 1,5 0,7 -0,6 -0,6 -0,6 0,8 0 -0,3 -0,1 -0,3 0,0
Sept 1,1 1,1 1,6 2,7 2,7 1,5 2,6 3,4 3,4 3,4 2,0 2,4 2,3 2,4 2,1 2,7 3,9 3,4 3,1 3,1 0,9 1,3 0,7 -0,3 -0,6 1,2 1,3 0 -0,3 -0,3 0,4
Okt 0,7 0,7 0,7 0,7 0,7 1,0 1,0 1,0 1,0 2,2 0,7 0,7 0,9 0,8 0,7 1,0 1,0 1,6 1,1 2,0 0 0 0,2 0,1 0 0 0 0,6 0,1 -0,2 0,1
Nov 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0,3 0,3 0,3 0,3 0,3 0,6 0,6 0,6 0,6 0,6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,0
Dez 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0,2 0,2 0,2 0,2 0,2 0,4 0,4 0,4 0,4 0,4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0,0
Jahr 22,4 23,2 23,7 26,2 26,0 29,4 31,3 33,0 32,8 35,2 28,4 25,9 22,4 22,8 21,7 32,8 33,0 33,3 31,4 32,7 6,0 2,7 -1,3 -3,4 -4,3 3,4 1,7 0,3 -1,4 -2,5 0,1

 

 

 

Besonnungsgutachten zur
verbindlichen Bauleitplanung

 

Gemäß § 1, (5), Nr.1 BauGB bzw. § 34, (1) BauGB bilden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse einen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belang.

§ 136, (3), Nr.1, a) BauGB definiert "gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" u.a. als "die Belichtung, (und) Besonnung ... der Wohnungen und Arbeitsstätten".

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Bebauungsplan-Verfahren ist damit für Wohngebiete der Nachweis einer im Sinne der DIN "ausreichenden Besonnungsdauer" zu erbringen.

Die Erfassung der Besonnungsdauer nach DIN erfolgt Wohnungsweise, d.h bei horizontaler Wohnungsteilung geschossweise.

 

Beispiel Abb.: Dreidimensionale, Wohnungs- und geschossweise Darstellung der Besonnungsdauer nach DIN


 

Zur genaueren Einschätzung der Besonnungssituation wird zusätzlich die an einem klaren Tag mögliche oder reale Besonnungsdauer im Jahresgang ermittelt. Hierbei kann zusätzlich auch die Besonnungsdauer einzelner Fenster dargestellt werden.

 

Beispiel Abb.: Darstellung von Besonnungsberechnungen

 

Die quantitative Darstellung der berechneten Besonnungsdauer erfolgt auch anhand von Farbkarten.

Eine lange Besonnungsdauer wird hierbei gelb/grün eine geringe Besonnungsdauer blau/rot dargestellt.

 

Beispiel Abb.: Mögliche Besonnungsdauer am 21. Dezember im EG unter Berücksichtigung der Teilverschattung durch Geäst.


 

Zur Optimierung der Besonnungssituation kann auch die Veränderung der Besonnungdauer zwischen zwei Varianten bzw. vorher/nachher dargestellt werden.

 



 

Nachfolgend ist die Veränderung der, unter Berücksichtigung der Bewölkungshäufigkeit berechneten, realen mittleren Besonnungsdauer von EG-Wohnungen für zwei Planvarianten als Tabelle dargestellt:
- Besonnungsdauer "Vorher"
- Besonnungsdauer "Nachher"
 -Veränderung in Stunden je Monat / Wintermonate / Winterhalbjahr /Jahr
- Veränderung in Prozent je Monat / Wintermonate / Winterhalbjahr /Jahr

 

Besonnungsdauer BPlan 1995 

Besonnungsdauer BPlan 2015 

Besonnungsdauer Differenz in Stunden

Besonnungsdauer Differenz in Prozent

Auswertung Planbereich

Wettbewerbsvorprüfung

 

Quantitative Besonnungsuntersuchungen können auch im Rahmen von Wettbewerbsvorprüfungen erfolgen.

Das nachfolgende Bespiel zeigt die geschossweise Auswertung der mittleren Besonnungsdauer eines 28 ha großen Untersuchungsbereichs für 30 Wettbewerbsarbeiten.

(links solar+energetische Kennwerte, mitte/ rechts Besonnungsdauer in Stunden)

 

Beispiel Abb.: Tabellarische Übersicht der solar+energetischen Eigenschaften und Besonnungsdauer der Freibereiche und einzelnen Geschosse im Vergleich.

 

 

Kontakt
Solarbüro für energieeffiziente Stadtplanung
Dr.-Ing. Peter Goretzki
Dipl. Ing. Architektur und Städtebau

Zinsholzstr. 11
D-70619 Stuttgart

Tel. ++49 (0)711 473994

Mail: besonnungsgutachten@gosol.de


© 2022 Solarbüro Dr. Goretzki
Der gesamte Inhalt dieser Seite ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung von Inhalten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers.

Besonnungsgutachten, Verschattungsgutachten, Verschattungsanalyse, Besonnungsanalyse, Besonnungsdauer, Verschattungsdauer, Verschattungssilhouette, GOSOL, Besonnungszeiträume, Besonnungszeitraum, Verschattungsdauer, Verschattung, Besonnung, Schatten, Gutachten, Gutachter, Simulation, Sonnenbahn, Wohnqualität, DIN 5034

1055